Spanische Staatsangehörigkeit mit ausländischen Unterlagen beantragen

Kurz gesagt

Beim Antrag auf die spanische Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt gehören zu den üblicherweise vorzulegenden Unterlagen die Geburtsurkunde und das Führungszeugnis des Herkunftslandes, gegebenenfalls legalisiert oder apostilliert und übersetzt, unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der Besonderheiten des Einzelfalls.

Die erforderliche Aufenthaltsdauer hängt von den Umständen der antragstellenden Person ab, und vorbehaltlich der vorgesehenen Befreiungen können die Prüfungen CCSE und DELE A2 des Instituto Cervantes zu den Voraussetzungen gehören.

Bevor Sie ausländische Unterlagen anfordern, apostillieren oder übersetzen lassen, sollten Sie die für Ihre konkrete Situation geltenden Anforderungen prüfen.

Die Aufenthaltsdauer je nach Fall

Grundregel für die Einbürgerung durch Aufenthalt ist ein rechtmäßiger, ununterbrochener und dem Antrag unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Spanien von zehn Jahren. In bestimmten Fällen verkürzt sich dieser Zeitraum:

  • Fünf Jahre für anerkannte Flüchtlinge.
  • Zwei Jahre für gebürtige Staatsangehörige iberoamerikanischer Länder, Andorras, der Philippinen, Äquatorialguineas oder Portugals sowie für sephardische Juden.
  • Ein Jahr in bestimmten im spanischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen.

Zu den Fällen, in denen ein Jahr Aufenthalt genügen kann, gehört, wer bei Antragstellung seit einem Jahr mit einem Spanier oder einer Spanierin verheiratet ist und weder rechtlich noch tatsächlich getrennt lebt.

Es gibt weitere Fälle mit der verkürzten Frist von einem Jahr; prüfen Sie also, welcher auf Sie zutrifft. Für deutsche, österreichische und Schweizer Staatsangehörige gilt, sofern keiner dieser Sonderfälle greift, die allgemeine Zehnjahresregel: Die EU-Bürgerschaft allein verkürzt die Frist nicht.

Die ausländischen Unterlagen der Akte

Zu den allgemeinen Unterlagen, die für einen Einbürgerungsantrag durch Aufenthalt nötig sein können, gehören:

  • Geburtsurkunde des Herkunftslandes;
  • Führungszeugnis des Herkunftslandes;
  • und je nach persönlichen Umständen weitere ausländische Bescheinigungen oder Unterlagen.

Ausländische Unterlagen müssen gegebenenfalls die Anforderungen an Legalisation oder Haager Apostille sowie an die Übersetzung erfüllen, unter Berücksichtigung des Ausstellungslandes, der anwendbaren Übereinkommen und der Verfahrensanforderungen.

Nicht alle ausländischen Unterlagen durchlaufen zwingend dasselbe Verfahren. Prüfen Sie vor Apostille, Legalisation oder Übersetzung, welche Anforderungen jeweils gelten.

Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde des Herkunftslandes gehört zu den allgemeinen Unterlagen für volljährige Antragsteller. Gegebenenfalls muss sie legalisiert oder apostilliert und mit der für das Verfahren verlangten Übersetzung versehen sein.

Die Unterlagen müssen bei Antragstellung gültig sein. Maßgeblich für die Gültigkeit einer Bescheinigung ist die darauf angegebene Gültigkeitsdauer.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis des Herkunftslandes wird von Volljährigen in der Regel ebenfalls verlangt. Gegebenenfalls muss es die Anforderungen an Legalisation oder Apostille und Übersetzung erfüllen.

Seine Gültigkeit

Die Gültigkeit ist besonders wichtig. Gibt das ausländische Führungszeugnis selbst keine Gültigkeitsdauer an, gilt es für dieses Verfahren als sechs Monate ab Ausstellung gültig.

Für bestimmte Antragsteller gibt es Besonderheiten. So sehen die Vorschriften für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, also auch für Deutsche und Österreicher, eine eigene Alternative zum Nachweis der Vorstrafenfreiheit vor.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit durch Ehe mit einem Spanier beantragen

Die Ehe mit einem Spanier oder einer Spanierin verleiht nicht automatisch die Staatsangehörigkeit, ist aber einer der Fälle, in denen sich die erforderliche Aufenthaltsdauer auf ein Jahr verkürzen kann.

Dafür müssen Sie bei Antragstellung seit einem Jahr mit einem Spanier oder einer Spanierin verheiratet sein und dürfen weder rechtlich noch tatsächlich getrennt leben.

Neben den allgemeinen Unterlagen gibt es für diesen Fall eigene Unterlagen, darunter:

  • vollständige Geburtsurkunde (certificación literal) des spanischen Ehepartners;
  • vollständige Heiratsurkunde des spanischen Zivilregisters;
  • Bescheinigung über das Zusammenleben oder die gemeinsame Meldeeintragung (empadronamiento).

Prüfen Sie also bei einem Antrag auf dieser Grundlage die konkret verlangten Unterlagen, bevor Sie Dokumente vorbereiten oder übersetzen lassen.

Die Prüfungen: CCSE und DELE A2

Die vom Instituto Cervantes durchgeführten Prüfungen gehören, wo anwendbar, zu den Voraussetzungen der Einbürgerung durch Aufenthalt.

Der CCSE prüft Kenntnisse über die spanische Verfassung und Gesellschaft. Das DELE A2 bescheinigt ein bestimmtes Spanischniveau. Gebürtige Staatsangehörige spanischsprachiger Länder oder Gebiete sind für dieses Verfahren davon befreit.

Die Vorschriften sehen weitere Befreiungs- oder Dispensfälle vor.

Unterschiedliche Gültigkeit

Das DELE-Diplom ist unbefristet gültig, die CCSE-Bescheinigung dagegen vier Jahre ab dem Datum der Notenfeststellung. Planen Sie Prüfungen und Unterlagen mit Blick auf diese Fristen.

Wie der Antrag gestellt wird

Der Antrag auf spanische Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt kann elektronisch über das zuständige Portal des Justizministeriums gestellt werden, persönlich oder über einen Vertreter nach den dafür geltenden Anforderungen.

Einen Teil der benötigten Angaben kann die Verwaltung direkt abfragen, wenn Sie diese Abfragen erlauben. Bei der Meldeeintragung etwa kann das Ministerium die Daten einsehen, wenn Sie der Prüfung zustimmen; andernfalls müssen Sie die Unterlagen selbst vorlegen.

Welche Unterlagen genau beizufügen sind, kann daher je nach erteilten Zustimmungen und persönlichen Umständen variieren.

Wie Sie die ausländischen Unterlagen vorbereiten

Die Vorbereitung sollte die Gültigkeit jedes Dokuments und die Anforderungen des Ausstellungslandes berücksichtigen. Als Faustregel:

  1. Prüfen Sie, welche Unterlagen zu Ihrem Einbürgerungsfall gehören.
  2. Klären Sie, ob Sie CCSE und DELE A2 ablegen müssen oder davon befreit sind.
  3. Fordern Sie die verlangten ausländischen Unterlagen an.
  4. Prüfen Sie, ob sie Haager Apostille, Legalisation oder eine andere Förmlichkeit brauchen.
  5. Erledigen Sie das vor der Übersetzung, wenn es Teil des vorzulegenden Dokuments sein muss.
  6. Beauftragen Sie die Übersetzung des vollständigen Dokuments.
  7. Prüfen Sie vor Antragstellung, ob befristete Unterlagen noch gültig sind.

Diese Reihenfolge sorgt dafür, dass die Übersetzung auch Apostille oder Legalisationen umfasst, wenn sie Teil der vorzulegenden Unterlagen sind.

Häufige Fragen

Läuft die Geburtsurkunde meines Landes für dieses Verfahren ab?

Die Unterlagen müssen bei Antragstellung gültig sein. Maßgeblich ist die auf der Bescheinigung selbst angegebene Gültigkeitsdauer. Zudem sind die besonderen Anforderungen je nach Ausstellungsland und Verfahren zu prüfen.

Bin ich vom DELE befreit, wenn mein Land spanischsprachig ist?

Gebürtige Staatsangehörige spanischsprachiger Länder oder Gebiete sind für die Einbürgerung durch Aufenthalt vom DELE A2 befreit. Diese Befreiung bedeutet nicht automatisch eine Befreiung vom CCSE. Weitere Befreiungs- oder Dispensfälle sind je nach Umständen zu prüfen.

Wie lange ist mein Führungszeugnis gültig?

Prüfen Sie zunächst, ob das Zeugnis selbst eine Gültigkeitsdauer angibt. Tut es das nicht, gilt es für dieses Verfahren als sechs Monate ab Ausstellung gültig. Es muss bei Antragstellung gültig sein.

Muss ich meine ausländischen Unterlagen apostillieren lassen?

Das hängt vom Ausstellungsland, der Art des Dokuments und den anwendbaren Übereinkommen ab. Gilt das Haager Übereinkommen und besteht keine Befreiung, können bestimmte öffentliche Urkunden eine Apostille benötigen. In anderen Fällen kann eine Befreiung bestehen oder ein anderes Legalisationsverfahren nötig sein. Gehen Sie also nicht davon aus, dass jede ausländische Urkunde eine Apostille braucht.

Erst apostillieren oder erst übersetzen?

Braucht ein Dokument Apostille oder Legalisation, erledigen Sie das zuerst und lassen danach das vollständige Dokument übersetzen. So kann die Übersetzung auch den Inhalt der Apostille oder Legalisationen umfassen.

Kann ich eine elektronische beglaubigte Übersetzung einreichen?

Ja. Die spanischen Vorschriften erlauben beeidigten Übersetzern, in elektronischer Form zu arbeiten, nach den dafür festgelegten Anforderungen. Die elektronische beglaubigte Übersetzung muss die Bedingungen des spanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit erfüllen, einschließlich der entsprechenden elektronischen Signatur.

Unsere Arbeit konzentriert sich auf die beglaubigte Übersetzung der Unterlagen. Welche Dokumente nötig sind, welche Legalisationsanforderungen gelten und wie das Einbürgerungsverfahren abläuft, ist nach den Umständen jedes Antragstellers und den Vorgaben der Verwaltung zu prüfen.

Dieser Leitfaden dient der Information. Die Voraussetzungen für die spanische Staatsangehörigkeit können je nach Umständen variieren, und es kann zu rechtlichen oder verwaltungsmäßigen Änderungen kommen. Prüfen Sie stets die aktuellen Anforderungen des Justizministeriums und gegebenenfalls des Instituto Cervantes, bevor Sie das Verfahren einleiten.

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